Regale sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Wer sie betreibt, muss sie wiederkehrend prüfen lassen, und er muss selbst festlegen, in welchen Abständen das geschieht.

Diese beiden Sätze klingen unspektakulär. Sie werden im Markt trotzdem regelmäßig falsch wiedergegeben. Wer nach dem Thema sucht, findet Formulierungen wie „gesetzlich vorgeschrieben, mindestens einmal jährlich“ oder Verweise auf Paragrafen, die etwas ganz anderes regeln. Für Sie als Betreiber ist das mehr als eine Ungenauigkeit, denn Sie tragen die Verantwortung, und Sie tragen sie auch dann, wenn Sie sich auf eine falsche Auskunft verlassen haben.

Was die Betriebssicherheitsverordnung tatsächlich verlangt

Die Prüfpflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 2 BetrSichV. Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind und dadurch Beschäftigte gefährden können, sind wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Bei Regalanlagen, die mit Flurförderzeugen bedient werden, ist von solchen Einflüssen in aller Regel auszugehen. Ein Anfahrschaden am Stützenfuß ist kein Sonderfall, sondern Betriebsalltag.

Der zweite maßgebliche Paragraf ist § 3 Abs. 6 BetrSichV. Danach ermitteln Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung selbst, welche Art von Prüfung nötig ist, in welchem Umfang, in welchen Fristen und mit welcher Qualifikation des Prüfpersonals. Diese Festlegung nimmt Ihnen niemand ab, auch kein Dienstleister.

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Warum es keine gesetzliche Jahresfrist gibt

Die DIN EN 15635 regelt Ablauf, Umfang und Schadensbewertung der Regalinspektion. Sie ist eine anerkannte Regel der Technik, aber keine Rechtsnorm. Für die Experteninspektion nennt sie einen Höchstabstand von zwölf Monaten. Dieser Wert ist Stand der Technik und in der Praxis der Regelfall, und in Ihre Fristenfestlegung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV gehört er selbstverständlich hinein.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist ist er deshalb aber nicht. Die verbreitete Aussage, Regale müssten von Gesetzes wegen jährlich geprüft werden, verkehrt die Rechtslage: Sie erweckt den Eindruck, mit einem jährlichen Termin sei die Pflicht erfüllt. Tatsächlich kann Ihre Gefährdungsbeurteilung zu einem kürzeren Abstand führen, etwa bei Mehrschichtbetrieb, hoher Umschlagfrequenz oder engen Gangbreiten. Die Verordnung stellt die Pflicht auf, die Norm liefert den Maßstab. Beides gehört nicht in einen Satz.

Ergänzend heranzuziehen sind die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ sowie die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“. Die frühere DGUV Regel 108-007 wurde im November 2023 zurückgezogen. An ihre Stelle ist die DGUV Information 208-061 getreten. Wo Sie die alte Bezeichnung noch in Unterlagen finden, ist das ein Hinweis darauf, dass diese Unterlagen überholt sind.

Wer prüfen darf

Der korrekte Rechtsbegriff lautet „zur Prüfung befähigte Person“. Die Anforderungen stehen in der TRBS 1203: abgeschlossene Berufsausbildung, Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung sowie angemessene Weiterbildung. Nach § 14 Abs. 6 BetrSichV darf diese Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen der Prüfung nicht benachteiligt werden.

Daneben steht der Verbandsgeprüfte Regalinspekteur, ein Qualifikationsnachweis des Verbands für Lagertechnik und Betriebseinrichtungen e. V. Er beruht auf einer mehrtägigen Schulung mit Abschlussprüfung und ist im Markt etabliert. Ein Rechtsbegriff ist er nicht. „Verbandsgeprüft“ und „zur Prüfung befähigt nach TRBS 1203″ sind zwei verschiedene Aussagen, die zusammengehören, sich aber nicht gegenseitig ersetzen. Wenn Ihnen jemand die Verbandsprüfung als Nachweis der Befähigung verkauft, fragen Sie nach.

Bei uns führen verbandsgeprüfte Regalinspekteure die Inspektion durch, überwiegend aus unseren Partnerteams. Wir verantworten das Ergebnis und bleiben Ihr Ansprechpartner. Die Qualifikation der prüfenden Person weisen wir Ihnen auf Anfrage nach.

Was bei der Inspektion geschieht

Die Prüfung läuft im laufenden Betrieb. Ihr Lager muss weder entleert noch stillgelegt werden. Geprüft wird visuell vom Normalniveau, ohne Steighilfen und ohne Hubbühnen. Das ist keine Einschränkung aus Bequemlichkeit, sondern der in der DIN EN 15635 vorgesehene Umfang der Experteninspektion.

Im Einzelnen sieht sich der Inspekteur die Bauteile auf Verformungen und Beschädigungen an, prüft Stützen, Traversen, Verbände, Anfahrschutz und Verankerung, kontrolliert die Standfestigkeit und gleicht die Regalbelastungsschilder mit dem tatsächlichen Aufbau ab. Der letzte Punkt wird unterschätzt: Ein Regal, das seit dem Aufbau zweimal umgebaut wurde, trägt oft noch das Schild von damals.

Was wir prüfen, und wo die Grenze liegt

Geprüft werden statische Anlagen ebenso wie die dynamischen Systeme unseres eigenen Programms. Das betrifft Durchlaufregale, Kolli-Durchlaufregale, Einschubregale, Carrier Push-Back Regale und Ablaufbahnen. Diese Systeme haben bewegte Bauteile, Rollenbahnen, Bremsrollen, Separationseinrichtungen und Schlitten, und sie verschleißen anders als ein statisches Fachwerk. Wer nur Palettenregale prüfen kann, prüft an einem dynamischen Lager an der Sache vorbei.

Ebenfalls geprüft wird die tragende Regalstruktur automatischer Lager, also von automatischen Palettenlagern und automatischen Kleinteilelagern. Hier verläuft eine Grenze, die wir offen benennen: Wir fertigen und prüfen die tragende Regal- und Stahlstruktur. Die Automatisierungstechnik selbst, also Steuerung, Regalbediengeräte, Shuttles und Fördertechnik, liegt bei den jeweiligen Systempartnern und ist nicht Gegenstand unserer Inspektion.

Anlagen anderer Hersteller prüfen wir ebenfalls, und wir bewerten sie im Prüfbericht nach denselben Maßstäben. Instandsetzen können wir sie nicht. Anlagen, die aus unserer eigenen früheren Lieferung stammen, prüfen und instandsetzen wir, auch wenn das jeweilige System heute nicht mehr zu unserem Programm gehört. Als Bestandskunde verlieren Sie durch Änderungen an unserem Portfolio keine Serviceleistung.

Was Sie am Ende in der Hand haben

Sie erhalten einen Prüfbericht mit den Befunden, ihrer Einstufung und einer nach Dringlichkeit sortierten Maßnahmenempfehlung. Dieser Bericht ist der Nachweis der erfolgten Prüfung und das Dokument, das Sie nach § 14 Abs. 7 BetrSichV aufbewahren.

Dazu kommt eine Inspektionsplakette am Regal. Ein Hinweis dazu, der in der Praxis für Missverständnisse sorgt: Unsere Plakette weist ausschließlich den mit Ihnen vereinbarten nächsten Prüftermin aus, kein Prüfdatum. Sie zeigt also, wann es wieder so weit ist, und nicht, wann zuletzt geprüft wurde. Und der genannte Termin ist der mit Ihnen vereinbarte, nicht eine von uns gesetzte oder gesetzlich vorgegebene Frist. Die Frist legen Sie fest, im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Wenn ein Schaden gefunden wird

Die Bewertung folgt der Einteilung der DIN EN 15635 in die drei Gefahrenstufen Grün, Orange und Rot. Befunde ohne Gefährdung (Grün) bleiben in Nutzung und werden bei der nächsten Inspektion erneut bewertet. Bei sicherheitsrelevanten Befunden wird das betroffene Regal oder die betroffene Regalzeile aus der Verwendung genommen, bis der Schaden sachgerecht behoben ist. Eine Stufe „Gelb“ kennt die Norm nicht, auch wenn sie in manchen Prüfberichten auftaucht.

Beschädigte Bauteile können ersetzt oder instandgesetzt werden. Beides ist zulässig, und beides darf grundsätzlich auch durch Firmen erfolgen, die nicht der Hersteller der Anlage sind. Voraussetzung ist ein schriftlicher Nachweis, dass die grundlegenden Eigenschaften danach mindestens dem ursprünglichen Betriebszustand entsprechen. Auf Anforderung von Behörden oder Unfallversicherungsträgern ist ein Nachweis über die ausreichende Tragfähigkeit vorzulegen. Die gelegentlich zu hörende Behauptung, es müssten zwingend Originalersatzteile verwendet werden, trifft nicht zu.

Drei Säulen statt eines Termins

Lagersicherheit besteht nicht aus einem Termin im Jahr. Sie besteht aus Prävention, Inspektion und Instandsetzung. Die Prävention liegt bei Ihnen und Ihrem Team: Unterweisung, Kenntnis der Belastungsgrenzen, das Melden einer Delle, bevor sie zum Befund wird. Die Inspektion liefert die systematische Bewertung. Die Instandsetzung schließt den Kreis.

Welches Regalsystem in Ihrem Lager steht, beeinflusst dabei sowohl den Prüfumfang als auch die sinnvolle Prüffrist. Schon bei der Auswahl des passenden Regalsystems entscheidet sich deshalb mit, wie aufwendig die spätere Prüfung wird.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen nicht, wann Ihre Anlage zuletzt geprüft wurde, oder Sie sind unsicher, ob Ihre Fristenfestlegung trägt? Sprechen Sie uns an. Unsere Regalinspektion läuft im gesamten DACH-Raum und im laufenden Betrieb, und Sie erhalten daraus eine belastbare Grundlage für Ihre Entscheidung.

Schreiben Sie uns.

Nehmen Sie Kontakt auf und schreiben Sie uns. Wir sind für Sie da.

Die auf diesem Formular gesammelten Informationen werden in einer Datenbank zur Bearbeitung der geäußerten Anfragen gespeichert. Sie werden für 36 Monate aufbewahrt, sind ausschließlich für die Saar Lagertechnik-Teams bestimmt und werden nur mit Ihrem Einverständnis an Dritte übermittelt. Des Weiteren akzeptieren Sie die Datenschutzbestimmungen. Sie können Ihr Einverständnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber der Saar Lagertechnik GmbH per Post: Wiesenweg 2 b, 65812 Bad Soden am Taunus, per E-Mail: info@saar-lagertechnik.com oder per Telefon: 06196 560575 widerrufen.