Montage- und Lieferbedingungen.

Allgemeines

Diese „Allgemeinen Montagebedingungen“ gelten für alle Montagen und Reparaturen, die wir an von uns gelieferten Gegenständen durchführen. Soweit keine besonderen Regelungen in diesen „Allgemeinen Montagebedingungen“ enthalten sind, gelten für Montagen und Reparaturen auch unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Die in der Auftragsbestätigung genannten Montagetermine sind als Anhalt zu werten, die Montageaufnahme wird vorher verbindlich abgestimmt. Schadensersatzpflicht im Falle verspäteter Montageaufnahme ist in jedem Falle ausgeschlossen.

Arbeitsumfang

  1. Die Tätigkeit unserer Monteure erstreckt sich auf die Aufstellung der von uns gelieferten Gegenstände, soweit möglich, die Erprobung der Funktionsfähigkeit der Anlagen und erforderlichenfalls auf die Instruktionen des vom Kunden zu bezeichnenden Bedienpersonals.
  2. Bei Reparaturaufträgen bemisst sich die Tätigkeit unserer Monteure nach dem im schriftlichen Reparaturauftrag im einzelnen festgelegten Umfang. Sollte sich bei Beginn der Reparaturarbeiten herausstellen, dass eine wesentlich umfangreichere Reparatur erforderlich wird, so gilt diese vom Kunden als genehmigt, wenn er nicht unverzüglich nach Bekanntgabe dieser Tatsache durch unsere Monteure widerspricht.
  3. Die von uns entsandten Monteure sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Montagen oder Reparaturen an Gegenständen vorzunehmen, die nicht von uns geliefert wurden, auch dann nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage sind.
  4. In unserer Verantwortung liegt die sorgfältige Auswahl und eine ordnungsgemäße Anleitung des Montagepersonals, ebenso Anzahl und Zusammenstellung des im Einzelfall zu entsendenden Montagepersonals.

Pflichten des Auftraggebers (Besteller)

  1. Uns bei Vorbereitung und Durchführung der Montage zu unterstützen, alle uns nicht obliegenden Maßnahmen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Insbesondere übernimmt er für uns unentgeltlich sämtliche für die Montage unserer Gegenstände erforderlichen Vorarbeiten wie Erd-, Maurer-, Elektro-, Schlosser- und Fundamentierungsarbeiten.
  2. Die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge wie Krananlagen, Hebezeuge, Kompressoren etc.
  3. Für die direkte Anlieferung zur Montagestelle stehen dementsprechend befestigte Zufahrtswege für LKW’s mit einer Gesamtlast von 36 t und einer Länge bis 18 m zur Verfügung.
  4. Entladung und innerbetrieblicher Transport der Material-Lieferung zum Aufstellungsort/Montagestelle erfolgen bauseits. Die Materialanlieferung(en) erfolgt(en) in der Regel am Tag des Montagebeginns.
  5. Ein geeigneter Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit von 2 t bzw. Hebebühne mit einer für die Regalhöhe (Montage) ausreichende Hubhöhe sowie einer dafür berechtigten Bedienperson stehen für die Dauer der Montage kostenlos zur Verfügung.
  6. Für das angelieferte Material steht am Aufstellungsort/Montagestelle ausreichend Lagerfläche in einer geschlossenen, diebstahlsicheren Halle zur Verfügung.
  7. Die/das Montagehalle/-gebäude muss geschlossen und temperiert (min. ca. 10°C) sein. Die Montagestelle muss freigeräumt, besenrein, trocken und ohne Behinderung zugänglich sein, so dass die Montage-Arbeiten ungehindert und durchweg am Stück statt finden können.
  8. Die Bereitstellung der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Wasser, Pressluft, Sauerstoff, Strom (220V), Licht.
  9. Der Fußboden entspricht in der Ebenheit mindestens den Anforderungen der DIN 18202: Tabelle 3, Zeile 3. Die Bodenplatte kann die Punktlasten durch die Regalstützen, gemäß Lastanforderungen des Auftraggeber, aufnehmen. Die Bodenqualität (mindestens C20/25 (ehem. B25)) muss ein Bohren und Verdübeln bis mindestens 150 mm Tiefe mit Bolzen-/Spreizankern oder chemischen Ankersystemen zulassen. Besonderheiten (Magnesitboden, Armierungen, Versorgungsleitungen, Fußbodenheizung usw.) müssen dem Auftragnehmer unaufgefordert mitgeteilt werden.
  10. Wenn Lagereinrichtungen mit schwundfreiem Mörtel untergossen werden, wird von einer mittleren Vergusshöhe von 30 mm ausgegangen.
  11. Die Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte, die den Weisungen unseres Montageleiters unterliegen, der ungeeignet erscheinende Kräfte auch zurückweisen kann und für die eine Haftung unsererseits nicht übernommen wird.
  12. Die Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges unseres Montagepersonals. Geeignete diebessichere Aufenthaltsräume und Arbeitsräume mit Beheizung und Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung und einer ersten Hilfe für das Montagepersonal.
  13. Der Transport der Montageteile an den Montageplatz, den Schutz derMontageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art und die Reinigung der Montageteile.
  14. Die Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung von Erprobungen notwendig sind.
  15. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften; er hat am Montageplatz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  16. Der Auftraggeber verpflichtet sich unserem Montageleiter von bevorstehenden Sicherheitsvorschriften, soweit diese unser Montagepersonal betreffen, zu unterrichten. Verstöße unseres Montagepersonals gegen Sicherheitsvorschriften sind uns unverzüglich zu melden.
  17. Die vorgenannten Maßnahmen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass unser Montagepersonal sofort nach Ankunft mit der Montage beginnen und diese ohne Unterbrechung zu Ende bringen kann.
  18. Behördliche Genehmigungen und Auflagen sind vom Auftraggeber einzuholen. Unsere Anlagen werden gemäß den Anforderungen der DGUV-Regel 108-007 ausgelegt.
  19. Entsorgung des Verpackungs- und Restmaterials (u.a. Holzpaletten, Folien, Kunststoff- und Stahlbänder, etc.)

Hinweispflicht

Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise, gegen Vorarbeiten seiner Unterlieferanten bzw. gegen Unstimmigkeiten bei der Überprüfung der zeichnerischen Unterlagen, hat der Auftraggeber die Firma Saar Lagertechnik GmbH unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Arbeitszeit

  1. Da die Dauer der Montagearbeiten wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten abhängt, sind alle Angaben über die Montagedauer annähernd und unverbindlich.
  2. Die wöchentliche Arbeitszeit unserer Monteure beträgt 40 Stunden, die von Montag bis Freitag täglich 8 Stunden zu leisten sind.
  3. Unsere Monteure sind nicht verpflichtet, Überstunden abzuleisten oder an arbeitsfreien Samstagen oder Sonn- und Feiertagen tätig zu sein. Gleichwohl ist ihnen nach unserer Genehmigung, wenn sie dies für erforderlich halten, die Gelegenheit zu geben, über die normale Arbeitszeit hinaus tätig zu sein.
  4. Falls Arbeitszeitverlängerungen erforderlich sein sollten, ist der Auftraggeber in diesem Fall dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie alle etwaigen erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen.
  5. Sofern unser Montagepersonal nicht unverzüglich nach Ankunft mit der Montage beginnen kann, oder die Montage für einen voraussichtlich längeren Zeitraum als 4 Arbeitsstunden unterbrechen muss, sind wir berechtigt, unser Montagepersonal zurückzurufen und einen neuen Montagetermin zu bestimmen. Es sei denn, dass die Verzögerung oder Unterbrechung auf unser Verschulden zurückzuführen ist.
  6. Die Kalkulation der Montagekosten geht davon aus, dass eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 07:00 und 19:00 Uhr möglich ist. Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen werden im Stundennachweis abgerechnet.
  7. Bei abweichenden Gegebenheiten bitten wir frühzeitige/rechtzeitige Information, damit eine für die Verhältnisse entsprechende Ausführung geplant werden kann.

Verrechnungssätze für Montage

Die Montage- und Reparaturkosten werden, soweit es sich um Lohnkosten handelt, grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet. Für Fern.- und Nahmontagen werden für die Arbeitszeit, die Fahrtzeit sowie für Montagevorbereitungszeit und evtl. Wartezeiten folgende Sätze berechnet:

  1. Stundensatz für Monteur: 55,00 €
  2. Stundensatz für Montagemeister: 65,00 €
  3. Stundensatz für Montageleiter: 75,00 €
  4. Stundensatz für SPS-Techniker: 85,00 €
  5. Stundensatz für Ingenieur: 95,00 €
  6. Stundensatz für Regalinspekteur: 85,00 €
  7. Stundensatz für Software-Ingenieur: 110,00 €

Auf die v. g. Stundensätze werden Zuschläge erhoben für:

  1. Überstunden pro Tag 1 – 2 Stunden: 25 %
  2. Überstunden täglich über 2 Stunden: 50 %
  3. Samstagsarbeit: 50 %
  4. Feiertagsstunden und Sonntagsarbeit: 100 %
  5. Nachtarbeiten von 19.00 bis 6.00 Uhr: 60 %
  6. Tiefkühl-Zuschlag (ab -1°C): 50 %
  7. Erschwerniszuschläge für z. B. freie Höhe über 5 m, Wasser, Sumpf, Staub, Säuredämpfe, Temperaturen über 30°C in Räumen, Schnee, Regen oder Sturm werden nach den erforderlichen Maßnahmen bemessen und berechnet.
  8. Geeignete Tiefkühl-Kleidung wird vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
  9. Als Feiertage gelten die am Erfüllungsort gesetzlich geltenden Feiertage.

Auslösung Inland/Ausland

Die Auslösung umfasst das Entgelt für Verpflegung und die Bestreitung persönlicher Ausgaben und beträgt:

  1. Für Montagen im Inland 66,00 € pro Tag pro Monteur
  2. Für die Kosten für Übernachtung (pro Nacht) werden pauschal 85,00 € angesetzt und in Rechnung gestellt. Sollten die Kosten für die Übernachtung aus nicht durch uns zu verantwortenden Gründen erhöhen, werden die Kosten nach Aufwand berechnet.
  3. Bei Auslandsmontagen werden die Auslösungssätze individuell festgelegt.
  4. Die Auslösung ist auch für Sonn- und Feiertage zu zahlen, an denen keine Arbeit geleistet wird, falls diese innerhalb der Gesamtmontagezeit liegen.

Fahrt- und Reisekosten

Diese sowie alle entstehenden Nebenkosten werden unter Angabe der Einzelpositionen wie folgt berechnet:

  1. Bei Fahrt mit dem PKW oder Montagewagen, werden für jeden gefahrenen Kilometer vom Werk, Wohnung des Monteurs oder Standort des Monteurs zum Montageort und zurück pro Kilometer EUR 0,98 berechnet.
  2. Die Fahrtkosten für die zusätzlich gesetzlich verankerten Wochenend- bzw. Familienheimfahrten trägt der Auftraggeber in voller Höhe.
  3. Bei Fahrt mit der Bahn in der 2. Klasse.
  4. Reise- und Fahrtkosten, die durch Unterbrechung verursacht werden und nicht durch uns verschuldet sind, trägt der Auftraggeber in voller Höhe.

Montagekosten – Rechnung

  1. In den Montagekosten ist die Bereitstellung des erforderlichen Handwerkzeugs enthalten, nicht jedoch das für die Montage oder die Reparatur sonst erforderliche Material.
  2. Wir sind berechtigt, Montagekosten zu erhöhen, wenn sich die tariflich festgelegten Löhne, Auslösung oder sonstige Kosten erhöhen. Reisekosten, Auslösung, Montage- und Transportkosten für Werkzeuge werden gesondert berechnet.
  3. Die Gefahr für den Transport der Werkzeuge trägt der Kunde, der auch für den Untergang oder die Beschädigung des Montagewerkzeuges am Montageort haftet, es sei denn, der Untergang oder die Beschädigung sei durch uns verschuldet.
  4. Unsere sämtlichen Preise verstehen sich ohne MwSt.
  5. Wir sind berechtigt, bei länger als einer Woche andauernden Montage- oder Reparaturarbeiten Montagekosten wöchentlich abzurechnen und außerdem die voraussichtlichen Montage- und Reparaturkosten ganz oder teilweise im voraus zu verlangen, wenn sich der Kunde im Verzug befindet.

Stunden- und Arbeitsnachweis

  1. Auf den Montagenachweisbescheinigungen werden die Arbeitszeit, Reisezeit, unverschuldete Wartezeit, Vorbereitungs- und Abwicklungszeit aufgeführt, es werden jeweils zwei Exemplare für den Auftraggeber du dem Monteure ausgefüllt, ein Exemplar muss vom Auftraggeber unterschrieben und dem Monteur übergeben werden.
  2. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Arbeiten unserer Monteure zu kontrollieren und eventuelle Beanstandungen noch vor Abschluss der Montagearbeiten unserem Monteur bekannt zu geben.
  3. Sollten nach Ansicht des Auftraggebers die Arbeiten bzw. die Übergabe der Anlage nicht zu seiner Zufriedenheit ausgefallen sein, so muss dies auf der Montagenachweisbescheinigung vom Auftraggeber festgehalten werden.
  4. Verweigert der Kunde diese Abnahme, so gilt die Anlage mit dem Tag des Abreisens unseres Montagepersonals als abgenommen, spätestens aber mit Inbetriebnahme der Anlage.
  5. Der Auftraggeber kann die Abnahme der Montage oder Reparaturleistungen nicht verweigern, wenn es sich um einen unwesentlichen Mangel handelt, zu dessen Beseitigung sich der Auftragnehmer bereit erklärt hat.
  6. Wegen Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren und vom Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt wurden, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu.

Haftung

  1. Die Firma Saar Lagertechnik GmbH haftet ausschließlich im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung. Mangelfolgeschaden, wie insbesondere entgangener Gewinn sowie Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Daten- und Trägermaterial beschränkt sich die Haftung der Firma Saar Lagertechnik GmbH auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
  3. Aufgrund Verletzung der Vertraulichkeit haftet die Firma Saar Lagertechnik GmbH nur wenn Mitarbeiter der Firma Saar Lagertechnik GmbH bzw. Unterlieferanten der Firma Saar Lagertechnik GmbH und deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ansprüche gegen Mitarbeiter der Firma Saar Lagertechnik GmbH bzw. Mitarbeiter von deren Unterlieferanten sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  4. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der.
  5. Die Firma Saar Lagertechnik GmbH haftet nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Montage zusammenhängen oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Montageort zu sorgen. Er haftet uns für Personen- und Sachschäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben.
  7. Für eine fachgerechte Montage- oder Reparaturarbeit haftet die Firma Saar Lagertechnik GmbH innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Art, dass auf unser Verschulden beruhende Mängel kostenlos von uns beseitigt werden.
  8. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Das Recht, die Mängel geltend zu machen, verjährt innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige.
  9. Die Gewährleistung verlängert sich um den Zeitpunkt während dem infolge unserer Nachbesserungsarbeit eine Betriebsunterbrechung eintritt, jedoch beschränkt auf die Teile der Anlage, auf die sich der Mangel bezieht.
  10. Bei Reparaturkosten beschränkt sich unsere Haftung auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur. Wir sind nicht verpflichtet, die Anlage auf andere Mängel, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder aufheben, zu untersuchen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, begründen keine Mangelhaftung.
  11. Die Mangelhaftung durch Die Firma Saar Lagertechnik GmbH entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen in der Anlage selbst vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen. Sie entfällt weiter, wenn sich der Auftraggeber wegen fälliger Verpflichtung uns gegenüber in Verzug befindet. Ebenso haftet die Firma Saar Lagertechnik GmbH nicht für Arbeiten, die unser Montagepersonal an Teilen, die wir nicht geliefert haben, durchgeführt hat, ohne dass die Firma Saar Lagertechnik GmbH hierfür eine schriftliche Anweisung gegeben haben.
  12. Für die Behebung von Mängeln ist der Firma Saar Lagertechnik GmbH durch den Auftraggeber Zeit zu den normalen Arbeitszeiten und Gelegenheit zur Verfügung zu stellen.
  13. Über die vorgenannten Ansprüche hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche nicht geltend machen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere sind irgendwelche, wie auch immer geartete Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, auch aufgrund positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, soweit letztere nicht vorsätzlich erfolgte, ausgeschlossen.
  14. Sollten für vorgesehene Montagen abweichende Bedingungen entstehen, so bedürfen diese einer schriftlichen Vereinbarung bzw. sind im Auftragstext des Montageauftrags festzuhalten.

Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Saar Lagertechnik GmbH.
  2. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist der Gerichtstand der Sitz der Saar Lagertechnik GmbH.

Kontakt.

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